| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung am 19. Juli 2021 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge an den Kreisverband |
| Antragsteller*in: | KV-Vorstand (dort beschlossen am: 23.06.2021) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 05.07.2021, 13:37 |
A6: Aktualisierung der Erstattungs- und Finanzordnung rückwirkend zum 01.01.2021
Antragstext
Finanzordnung des Kreisverbandes Bündnis 90/Die GRÜNEN in Leipzig
Neben den Finanzordnungen des Bundesverbandes von Bündnis 90/Die GRÜNEN
und des Landesverbandes Sachsen von Bündnis 90/Die GRÜNEN und dem
Parteiengesetz,
gibt sich der Kreisverband Leipzig die folgende Finanzordnung.
Bestandteile der Finanzordnung sind die
I. Kassen- und Finanzordnung
II. Beitragsordnung
III. Erstattungsordnung
Inhaltsverzeichnis:
I. Kassen- und Finanzordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Inkrafttreten
§ 3 Mitgliedschaft im KV Leipzig
§ 4 Spenden
§ 5 Haushaltsführung
§ 6 Konten und Kassenführung
§ 7 Handkasse
§ 8 Finanzverantwortung
§ 9 Finanzberichterstattung
§ 10 Jahresabschluss
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Kostenerstattung
II. Beitragsordnung
§ 13 Mitgliedsbeiträge
§ 14 Mandatsträgerbeiträge
§ 15 Sonderbeiträge und Umlagen
§ 16 Fälligkeit und Zahlung
§ 17 Mahnverfahren
III. Erstattungsordnung
§ 18 Persönlicher Geltungsbereich
§ 19 Sachlicher Geltungsbereich
§ 20 Fahrtkosten
§ 21 Übernachtungskosten
§ 22 Verpflegungsmehraufwand
§ 23 Sachkosten
§ 24 Genehmigung
§ 25 Abrechnung
§ 26 Finanzielle Höchstgrenzen für Erstattungen
Anhang: Erläuterungen zur Erstattungsordnung
I. Kassen- und Finanzordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Änderung der Beitrags-, Kassen- und Finanzordnung bedarf des Beschlusses
der Kreismitgliederversammlung von Bündnis 90/Die GRÜNEN Leipzig mit einer
Zweidrittelmehrheit.
§ 2 Inkrafttreten
1. Diese Finanzordnung tritt mit ihren Bestandteilen der Kassen- und
Finanzordnung,
der Beitragsordnung und der Erstattungsordnung nach Beschluss der
Kreismitgliederversammlung am 01.01.2021 in Kraft und setzt bestehende
Ordnungen und das alte Finanzgebaren außer Kraft.
§ 3 Mitgliedschaft im KV Leipzig
1. Dem Kreisverband obliegt die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge. Näheres
bestimmt die Beitragsordnung in Teil II der Finanzordnung.
2. Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach § 13 der Beitragsordnung.
§ 4 Spenden
1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden gemäß §25 Parteiengesetz anzunehmen.
Die
Spendenquittungen werden durch den Kreisverband erstellt. Ausgenommen sind
Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind
unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
2. Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß der gesetzlichen Bestimmungen
unter
Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu
verzeichnen.
3. Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes-, dem
Landes- oder dem Kreisverband erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese
Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf
des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der
Zuwendung ausweisen.
4. Der KV Leipzig ist verpflichtet, eine Spender*innenliste zu führen und diese
dem
Landesschatzmeister zukommen zu lassen.
§ 5 Haushaltsführung
1. Der Kreisverband führt, als kleinste selbständige Einheit, die Geschäfte,
Buchhaltung und Kasse von Bündnis 90/Die GRÜNEN Leipzig.
2. Der*die Schatzmeister*in stellt für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit dem
Vorstand
einen Haushaltsplan auf, der von der Kreismitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit bis zum 31.12. des Vorjahres verabschiedet wird. Des Weiteren wird der
Kreismitgliederversammlung jährlich ein mittelfristiger Finanzplan, der
mindestens
die nächsten 2 Jahre berücksichtigt, vorgelegt.
3. Der Kreisvorstand legt nach Ablauf eines Haushaltsjahres der
Kreismitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben und
Einnahmen des Kreisverbandes vor. Diesem ist der Bericht der Kassenprüfer
beizulegen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
über die Entlastung des Vorstandes.
§ 6 Konten und Kassenführung
1. Alle Konten sind auf den Namen von Bündnis 90/Die GRÜNEN Leipzig zu eröffnen.
2. Der Kreisvorstand kann weitere Personen mit der Führung der Kasse und Konten
beauftragen. Diese sind dem Kreisvorstand rechenschafts- und auskunftspflichtig.
3. Alle im Geschäftsbereich des Kreisverbandes bestehenden Bankvollmachten
sind in ein Verzeichnis einzutragen.
4. Kontobevollmächtigt ist der/die finanzverwaltende Geschäftsführer*in
gemeinsam mit der/dem Schatzmeister*in.
5. Die Kassenführung soll den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
genügen.
6. Die Haushaltstitel sind gegenseitig deckungsfähig.
§ 7 Handkasse
1. Die Handkasse der Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsleitung geführt.
2. Alle Transaktionen sind in einem Kassenbuch zu führen.
3. Der Kassenstand übersteigt die Summe von 20,- € nicht.
4. Kosten über 20,- € sind durch Kontoüberweisung zu erstatten.
§ 8 Finanzverantwortung
1. Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 100,- € pro Monat können
durch die Geschäftsführer*innen verantwortet werden.
2. Finanzausgaben bis 200,- € können durch den/die Kreisschatzmeister*in
verantwortet
werden.
3. Über Finanzausgaben über 200,- € entscheidet der Kreisvorstand.
4. Ausgaben über 2500€ sind von der Mitgliederversammlung in der Regel vorher zu
bestätigen.
§ 9 Finanzberichterstattung
1. Der Vorstand ist zur Finanzberichterstattung verpflichtet. Der Finanzbericht
erfolgt für das Vorjahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Haushalt des laufenden Jahres.
2. Der Finanzbericht umfasst mindestens die Bilanz, die Einnahme- und
Ausgabeberechnung, den Haushaltsbericht, die Mitteilung über die ordnungsgemäße
Leistung der Mandatsbeiträge und den Bericht der Kassensprüfer*innen.
§ 10 Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss durch den/die Schatzmeister*in ist bis zum 31. März an
die
Landesgeschäftsstelle zu übergeben.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit kann der
Jahresabschluss kostenpflichtig an die Bundesgeschäftsstelle abgegeben werden.
§ 11 Kassenprüfung
1. Der Haushalt des Kreisverbandes ist durch ein, nach Möglichkeit zwei von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer*innen zu prüfen.
Bei
zwei Personen sollte mindestens eine der Kassenprüfer*innen eine Frau sein.
2. Kassenprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein
Vorstandsamt
bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichts beteiligt war.
3. Eine Kassenprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen.
Die
Kassenprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung
gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die Kassenprüfer*innen
entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
4. Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand
in
angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
5. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher
Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 12 Kostenerstattung
1. Aufwendungen, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen bei der
Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten oder Aufgaben entstehen, können nach Maßgabe
der Erstattungsordnung (III.) auf Antrag beim Vorstand vergütet werden.
II.Beitragsordnung
§ 13 Mitgliedsbeiträge
1. Der Monatsbeitrag für alle Mitglieder sollte ein Prozent des auf den Monat
umgelegten Nettoeinkommens des Mitgliedes, mindestens jedoch 6,- € im Monat
betragen.
2. Über den Mitgliedsbeitrag befindet die Kreisversammlung.
3. Der Mindestbeitrag kann auf formlosen Antrag des Mitgliedes an den Vorstand
für ein Jahr auf bis zu 3,- € ermäßigt werden.
4. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand weitere Ermäßigungen des
Mindestbeitrages verfügen.
5. Der Antrag auf Ermäßigung des Mindestbeitrages ist jährlich erneut zu
stellen.
§ 14 Mandatsträgerbeiträge
1. Mandatsträger*innen im Sinne der Kassen- und Finanzordnung sind Mitglieder,
die ein Ratsmandat wahrnehmen, bzw. Mitglieder der städtischen
Bezirksvertretungen sind.
2. Ratsmitglieder, die Mitglieder des Kreisverbandes sind, zahlen einen
monatlichen
Mitgliederbeitrag gemäß §13 der Beitragsordnung.
3. Zusätzlich sind die Mandatsträger angehalten, 15% ihrer Bezüge, die in ihrer
Mandatsträgerschaft begründet liegen (Ratsgelder und Ausschussgelder) als Spende
an den Kreisverband zu entrichten.
4. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind getrennt zu entrichten und als solche
auszuweisen.
§ 15 Sonderbeiträge und Umlagen
1. Die Mitgliederversammlung kann im Kalenderjahr einmalig mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einen Sonderbeitrag in Höhe eines
monatlichen Mitgliedsbeitrages beschließen.
2. Umlagen von Aufwendungen des Kreisverbandes auf die Mitglieder sind
unzulässig.
§ 16 Fälligkeit und Zahlung
1. Beiträge können auf Wunsch des Mitgliedes im Lastschriftverfahren zur
Monatsmitte abgebucht werden, wenn dem Kreisverband eine Einzugsermächtigung
erteilt wird. Dabei kann das Mitglied bestimmen, ob der Einzug quartalsweise,
halbjährlich oder jährlich erfolgen soll (Zahlungsperiode).
2. Werden Lastschriftaufträge durch das Kreditinstitut des Mitgliedes nicht
eingelöst, so ist das Mitglied mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten.
§ 17 Mahnverfahren
1. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Monatsbeitrag rückständig, so ist es mit
Fristsetzung von zwei Wochen zu mahnen. Mit der ersten Mahnung wird das Mitglied
in Verzug gesetzt.
2. Ist ein Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Verzug, so gilt dies
nach Ablauf eines Monates nach Zustellung der dritten Mahnung als Austritt. Das
Mitglied ist spätestens mit der dritten Mahnung auf diese Rechtsfolge
hinzuweisen.
3. Unterlässt ein Mitglied die Mitteilung an den Kreisverband über einen Wechsel
der postalischen Anschrift, so gelten Mahnungen, die an die letzte, dem
Kreisverband bekannte postalische Anschrift versandt werden, als zugestellt.
4. Der Kreisverband kann die Kosten der Mahnung dem Mitglied belasten. Die erste
Mahnung ist immer kostenfrei.
III. Erstattungsordnung
§ 18 Persönlicher Geltungsbereich
1. Erstattungen nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder, AG-Mitglieder und
Beauftragte des KV Leipzig von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, wenn sie durch Auftrag,
Kraft Amtes, Beschluss oder Wahl durch hierzu befugte Personen oder
Parteigremien als Delegierte oder Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschluss
oder Wahl sind zu protokollieren.
§ 19 Sachlicher Geltungsbereich
1. Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die sich aus dem besonderen Auftrag,
Kraft Amtes, Beschluss oder die besondere Wahl ergeben. Dazu zählen unter
anderem Fahrt- und Übernachtungskosten bei Delegierten zu Bundes- und
Landesversammlungen.
Nicht erstattet werden Aufwendungen, die über den besonderen Auftrag, das Amt,
den Beschluss oder die besondere Wahl hinausreichen und/oder auf die eigene
Entscheidung des Mitglieds zurückgehen.
Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind:
- Fahrtkosten
- Übernachtungskosten
- Verpflegungsmehraufwand
- Sachkosten
§ 20 Fahrtkosten
1. Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschöpfen, erstattet werden maximal
Fahrtkosten 2. Klasse, überhöhte Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug
gebracht werden.
2. Die Nutzung von PKW´s ist nur mit vorhergehender Genehmigung des Vorstandes
ausnahmsweise erstattungsfähig.
Bei Benutzung privater Beförderungsmittel gelten folgende Pauschalsätze:
- PKW 0,30 €/km
- PKW gegen Nachweis der Mitnahme weiterer Personen 0,32 €/km
- Motorrad 0,13 €/km
- die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur
Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im
Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war.
Die besondere Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zu begründen.
3. Die Fahrtkosten können auch als Spende geltend gemacht werden, wonach sich
die Kosten auch ohne eine Erstattung durch den KV reduzieren lassen.
§ 21 Übernachtungskosten
1. Die Kostenerstattung erfolgt bis zu einem Betrag von 80,--€ nach Beleg.
Pauschal können bei privater Unterbringung maximal 20,--€ abgerechnet werden.
2. Ausnahmen höherer Erstattungen für finanziell schwächere Personen können
durch Antrag an den Vorstand erfolgen.
§ 22 Verpflegungsmehraufwand
1. Es gelten die Pauschalen für Dienstreisen im Inland gemäß § 9 (4a)
Einkommensteuergesetz (die Abrechnung nach Beleg ist nicht möglich).
Abwesenheit Pauschal
Eintägige Reise mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung: 14,--€
Mehrtägige Reise mit auswärtiger Übernachtung
An- und Abreisetag ohne Mindestanwesenheitszeit: 14,--€
Abwesenheit mehr als 24 Stunden: 28,--€
Ist das Frühstück pauschal im Übernachtungspreis enthalten, wird die
Hotelrechnung um 5,60€ gekürzt. Für ein Mittag- bzw. Abendessen wird ein Betrag
in Höhe von 11,20€ abgezogen.
2. Bei Auslandsdienstreisen erfolgt die Erstattung entsprechend der steuerlichen
Ländergruppeneinteilung. Für gestellte Mahlzeiten werden 20% der vollen
Verpflegungspauschale für das Frühstück bzw. 40% für ein Mittag- oder Abendessen
gekürzt.
§ 23 Sachkosten
1. Erstattungsfähig sind tatsächlich nachgewiesene Kosten, die im Zusammenhang
mit Veranstaltungen und Projekten des KV Leipzig stehen und durch
Teilorganisationen,
AGs oder den Vorstand selbst durchgeführt werden. Die Veranstaltungen und
Projekte
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
2. Erstattungen außerhalb dieser Gruppen- und Projektarbeiten an Einzelpersonen
sind
nur ausnahmsweise nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes möglich.
3. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen Vermerk zu begründen und der
Zusammenhang zum Auftrag, Beschluss oder Wahlamt ist kenntlich zu machen.
§ 24 Genehmigung
1. Aufwendungen, die der vorherigen und gesonderten Genehmigung bedürfen, sind
von der/dem Anspruchsberechtigten bei der hierzu zuständigen befugten Person
(Schatzmeister*in oder Geschäftsführer*in) oder dem hierfür zuständigen
Parteigremium (in der Regel der Vorstand) zu beantragen und zu begründen. Die
Genehmigung oder Ablehnung des Antrages ist zu protokollieren.
§ 25 Abrechnung
1. Der*die Anspruchsberechtigte hat spätestens 2 Wochen nach Entstehung der
Aufwendung schriftlich durch Abrechnung seinen Anspruch geltend zu machen.
Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach Nachweis besonderer Gründe
der*des Anspruchsberechtigten erstattet.
2. Es können nur maschinell erstellte und registrierte Belege anerkannt werden.
3. Die Auszahlung der berechtigten Ansprüche erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach
Eingang der Abrechnung.
4. Für die Erstattung ist das vorgesehene Formular zu verwenden.
5. Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere beauftragte
Personen darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der
Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.
§ 26 Finanzielle Höchstgrenzen für Erstattungen
1. Der Kreisverband stellt zum Jahresbeginn Gelder für erstattungsfähige Posten
laut dieser Ordnung ein. Erstattungen über diesen Höchstbetrag hinaus sind nur
ausnahmsweise möglich.
2. Für einzelne Veranstaltungen kann eine separate Budgetierung durch den
Vorstand erfolgen, deren Höchstbetrag ebenfalls nur ausnahmsweise überschritten
werden darf.
3. Verhängt der Vorstand des Kreisverbandes eine Ausgabensperre auf Grund
finanzieller Schwierigkeiten des Kreisverbandes, werden keine der regulär
erstattungsfähigen Posten erstattet.
Anhang:
Erläuterungen zur Erstattungsordnung
Steuerlich begünstigter Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Zuwendung an
die Partei:
Der/die Anspruchsberechtigte ist aufgefordert, auf die Erstattung der geltend
gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die
Partei zu verzichten.
Die Zuwendung durch ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung muss
unter
Nennung des Zuwendungs- und ggf. Auszahlungsbetrages schriftlich auf der
Abrechnung
erklärt werden.
Zuwendungen (einschließlich Beiträge) an politische Parteien bis zu einer Höhe
von
1.650,00 € für nicht verheiratete und bis zu einer Höhe von 3.300,00 € für
verheiratete und zusammen veranlagte Anspruchsberechtigte, sind steuerlich nach
§ 34g EStG steuerbegünstigt und ermäßigen die Einkommenssteuer um die Hälfte des
zugewendeten Betrages. Beiträge und Zuwendungen, die diese Höchstbeträge
übersteigen, können nochmals nach § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht
werden.
zu § 20 Fahrtkosten:
Entsprechend der Bundesregelung gelten die wieder neu eingefügten Sätze
differenziert nach den verschiedenen Verkehrsmitteln. Im Sinne einer
kostensparenden Erstattung sollten nur wirkliche Aufwendungen erstattet werden,
was mit den verschiedenen Sätzen näherungsweise erfolgt. Auch PKW-Nutzer sind
aufgefordert, einen Teil der Erstattung zurückzuspenden.
(BV-Regelung empfiehlt > 0,14 €/km)
Begründung
Da die Finanzordnung seit 2008 nicht mehr verändert wurde, haben sich einige Änderungen angestaut. Hauptsächlich betrifft dies die Erstattungsordnung, auf die unser Reisekostenformular aufbaut. Dort war bisher allerdings nicht der Verpflegungsmehraufwand geregelt. Dies holen wir mit dieser Änderung der Finanzordnung rückwirkend zum 01.01.2021 nach. Auch haben sich seit 2008 Pauschal- und Freibeträge für Spenden und Erstattungen nach Aktualisierungen des Einkommensteuergesetzes verändert, denen mit diesem Änderungsantrag Rechnung getragen werden soll.
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